Das deutsche Wahlsystem (von:http://bundesrecht.juris.de/bwahlg/)
Erster Abschnitt Wahlsystem Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze (1) 1Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. 2Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2) Von den Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 2 Gliederung des Wahlgebietes (1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung (1) 1Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten:
1.die Ländergrenzen sind einzuhalten. 2.Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muß deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. 3.Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. 4.Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden. 5.Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden. 2Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.
(2) 1Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. 2Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 4 Stimmen Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 5 Wahl in den Wahlkreisen 1In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. 2Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.